Vorstand Freie Wähler Rehlingen-Siersburg


 
Satzung der
Gemeindevereinigung
FREIE WÄHLER Rehlingen-Siersburg

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich, Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Gemeindevereinigung FREIE WÄHLER Rehlingen-Siersburg umfasst den räumlichen Geltungsbereich der Gemeinde Rehlingen-Siersburg
(2) Die Gemeindevereinigung FREIE WÄHLER trägt den Namenszusatz Rehlingen-Siersburg
(3) Sitz der Gemeindevereinigung ist der jeweilige Ort, an dem ihre Geschäftsstelle betrieben wird bzw. die/der Vorsitzende der Gemeindevereinigung ihren/seinen Erstwohnsitz hat, sofern keine Geschäfts-stelle betrieben wird.
(4) Die Gemeindevereinigung ist eine Gliederung der Kreisvereinigung FREIE WÄHLER Saarlouis und der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Saarland.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Die Gemeindevereinigung ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, deren Zweck es ist, aktiv durch die Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeiten nach demokratischen Grundsätzen sowie auf Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus.
(2) Die Gemeindevereinigung beschließt in ihrer Mitgliederversammlung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Volksvertretung innerhalb ihres Gebietsbereichs und stellen die entsprechenden Listen auf, sofern die Zuständigkeit nicht bei angehörenden Gliederungen liegt.
(3) Die Gemeindevereinigung wirkt nach den Bestimmungen der Kreis- und Landessatzung bei der Bildung der Organe und der Willensbildung der Landesvereinigung sowie bei der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerbern zu Landtagswahlen und Bundestagswahlen mit.
(4) Die Gemeindevereinigung unterstützt die organisatorischen und die politischen Interessen der ihr an-gehörenden Gliederungen im Rahmen der Vorgaben der Kreis- und Landessatzung.
§ 3 Organe
(1) Organe der Gemeindevereinigung sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Gemeindevereinigungsvorstand.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeindevereinigung.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Gemeindevereinigungsvorstands;
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Gemeindevereinigungsvorstands;
3. die Wahl des Gemeindevereinigungsvorstands;
4. die Beschlussfassung über gestellte Anträge;
5. die Beratung des Arbeitsprogramms und der Jahresplanung;
6. Meinungsbildung und Beschlussfassung zu politischen Themen mit regionalem und überregionalem Bezug;
7. Initiierung und organisatorische Verantwortlichkeit für die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Delegation von Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Mitglieder des Gemeindevereinigungsvorstands ist möglich;
8. die Beschlussfassung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Volksvertretung innerhalb ihres Gebietsbereichs sowie die Aufstellung der Listen, sofern die Zuständigkeit nicht bei angehörenden Gliederungen liegt.
(2) Die Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung tagt in der Regel zweimal im Jahr. Sie wird vom Gemeindevereinigungsvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen auf elektronischem Weg einberufen. Die Kreis- und Landesvereinigung ist durch Übersendung einer Einladung an die jeweilige Kreis- und Landesgeschäftsstelle bzw. den Vorstand zu unterrichten. Zu einer weiteren Sitzung tritt die Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Kreis- oder Landesvorstand dies verlangen.
(3) Über jede Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung ist von der/dem Schriftführer(in) ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist sofort nach Erstellung (max. zwei Wochen) zur Prüfung dem Gemeindevereinigungsvorstand auf elektronischem Weg zu übersenden. Wenn zwei Wochen nach Übersendung an den Gemeindevereinigungsvorstand von diesem kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es ist sodann an alle Mitglieder der Gemeindevereinigung und der Kreis- und Landesgeschäftsstelle zur Kenntnis zu übersenden.
§ 5 Gemeindevereinigungsvorstand
(1) Dem Gemeindevereinigungsvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1. Der/die Gemeindevereinigungsvorsitzende;
2. zwei gleichberechtigte stellvertretende Gemeindevereinigungsvorsitzende;
3. der/die Schriftführer(in);
4. der/die Schatzmeister(in);
5. zwei Beisitzer(innen).
(2) Die Mitglieder des Gemeindevereinigungsvorstandes werden von der Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Al-le Mitglieder des Gemeindevereinigungsvorstandes werden auf derselben Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufen-den Amtszeit.
(3) Die Gemeindevereinigung wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende. Ist der/die Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der/die lebensältere der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeindevereinigungsvorstand führt die Beschlüsse der Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung und der Kreismitgliederversammlung aus, entwirft das Arbeitsprogramm und die Jahresplanung, erledigt die laufenden Ge-schäfte und vertritt die Gemeindevereinigung in der Öffentlichkeit.
(4) Der/die Vorsitzende darf nur gemeinsam mit einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden oder mit der/dem Schatzmeister(in) Rechtsgeschäfte mit Zahlungsverpflichtungen abschließen. Laufende Ge-schäfte mit Zahlungsverpflichtungen, die den laufenden Betrieb aufrechterhalten, können bis zu einer Höhe von 250 Euro von der/dem Gemeindevereinigungsvorsitzenden allein unterzeichnet werden. Vertretungsberechtigt für die/den Gemeindevereinigungsvorsitzende(n) sind gemeinsam die beiden stell-vertretenden Gemeindevereinigungsvorsitzenden. Der Abschluss von Rechtsgeschäften mit Zahlungsverpflichtungen setzt die entsprechend erforderliche Liquidität der Gliederung voraus.
(5) Der Gemeindevereinigungsvorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, Arbeitsgruppen und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben betrauen. Die Mitglieder dieser Gremien sollten Mitgliederstatus haben. Externe Sachverständige haben Gästestatus. Die Eignung orientiert sich am erforderlichen Sachverstand für die Lösung der gestellten Aufgaben.
(6) Der Gemeindevereinigungsvorstand kann auch einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung erfolgt im Einzelfall.
(7) Für besondere gesellschaftliche Gruppen und Aufgaben können innerhalb der Gliederungen der FREIE WÄHLER Bundesvereinigung Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Alle Details hierzu sind in der „Geschäftsordnung und Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften der FREIE WÄHLER (GOAG)“ in seiner jeweils gültigen Version geregelt und sind gleichzeitig rechtliche Basis für Arbeitsgemeinschaften auf Ebene der Gemeindevereinigung FREIE WÄHLER Rehlingen-Siersburg und deren Gliederungen.
(8) Der Gemeindevereinigungsvorstand tagt in der Regel monatlich. Er wird durch die/den Gemeindevereinigungsvorsitzende(n) mit einer Ladungsfrist von einer Woche auf elektronischem Weg einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Gemeindevereinigungsvorstand zusammen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt. Vorstandsbeschlüsse erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eilbeschlüsse können durch Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg erfolgen.
(9) Über jede Gemeindevereinigungsvorstandssitzung ist von der/dem Schriftführer(in) ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist sofort nach Erstellung (max. eine Woche) zur Prüfung dem Gemeindevereinigungsvorstand auf elektronischem Weg zu übersenden. Wenn zwei Wochen nach Übersendung an den Gemeindevereinigungsvorstand von diesem kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als genehmigt.
(10) Der Gemeindevereinigungsvorstand in seiner Gesamtheit entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeindevereinigung, soweit nicht der Geschäftsführende Vorstand, die Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung, die Kreis-/Landesmitgliederversammlung oder der Kreis-/Landesvorstand zur Entscheidung berufen ist.
(11) Er bereitet die politische Entscheidungsfindung der Gemeindevereinigung vor, koordiniert die Arbeit der eingerichteten Organe und leitet die Gemeindevereinigung. Er ist in seinen Beschlüssen an die Beschlüsse der Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung und der Landesmitgliederversammlung gebunden.
(12) Der Gemeindevereinigungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung sowie eine Entschädigungsordnung geben, die der Zustimmung durch die Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung und des Landesvorstandes bedarf.
(13) Der Gemeindevereinigungsvorstand erstattet der Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung und dem Landesvorstand mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr.
(14) Die Bestellung einzelner gewählter Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entsprechend § zwei7 BGB und nach Maßgabe des Parteiengesetzes jederzeit widerruflich und hat durch Einberufung einer außerordentlichen Gemeindevereinigungsmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu erfolgen.
§ 6 Mittelverwendung
(1) Die Mittel der Gemeindevereinigung sind, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs der Gemeindevereinigung benötigt werden, ausschließlich für Zwecke nach Maßgabe des Aufgabenbereichs nach § 4 und § 5 dieser Satzung sowie der politischen Bildung, der Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen. Vorgaben des Landesvorstandes über die Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht aus Zuflüssen der Parteienfinanzierung sind zwingend zu beachten.
§ 7 Wahlen
Es gilt die Wahlordnung der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 8. Beschlussfähigkeit und Verfahren
(1) Gemeindevereinigungsmitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Gemeindevereinigungsvorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Gemeindevereinigungsvorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Hinsichtlich der Geschäftsordnung für die Durchführung von Gemeindevereinigungsmitgliederversammlungen finden § 2, § 3, (1), (2) Satz 1, 2, 4 und 5, Absatz 3, § 4, § 5,
§ 6, Absatz 1, Absatz 4, § 8, Absatz 1, § 9, Absatz 3, Ziffer 1. und 3., § 10, § 11, § 12 und § 13 der GO-BFW entsprechende Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Rehlingen-Siersburg am
3. November 2023 in Kraft.